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Auf dieser Seite finden Sie einen Entwurf für neue Statuten des DBV.  Gültig sind z.Zt
die Statuten, die aud der Web-Seite des DBV veröffentlicht sind (www.bridge-verband.de)

Zur Durcharbeitung wird Druck empfohlen.

Statuten sollten so kurz wie möglich sein und keine Details enthalten, die sich schnell
wieder ändern können. Die eigentliche Aufgabenverteilung wird in den neuen Statuten
in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Alle Vereinsstatuten folgen bestimmten Grundvorstellungen. Diese sind in diesem Fall:
       Der DBV ist eine Einrichtung/Institution der deutschen Bridgeclubs
      (Traegervereine), die Tunierbridge nach den Regeln des
      Weltbridgeverbandes spielen. Sie haben bestimmte Aufgaben und
      einen Teil ihrer Rechte  dem DBV uebertragen.
Der neue DBV ist damit D i e n s t l e i s t e r  und ue:bernimmt Aufgaben, die man als
Bridgeverein billiger und besser von anderen machen laesst. Gleichzeitig ist der DVB derjenige
S p i e l v e r e i n, der die nationalen Meisterschaften durchführt und die Bundesliga betreut.

Damit  haben wir  innerhalb Deutschlands örtliche Clubs, überregionale Clubs,
den nationalen Club DBV und viele F u n k t i o n s b e r e i c h e  im DBV, die
allen Clubs zuarbeiten. Somit kann Doppelarbeit vermieden werden. Die örtlichen und
überregionalen Clubs können die empfohlenen Regelungen des DBV an ihre
Wünsche anpassen.

Der Grundgedanke für die Neuregelung ist, die Selbstaendigkeit der Clubs, aber
auch der Funktionsbereiche zu erhalten. Lediglich die TBR (Turnier-Bridge-Regeln
des WBF)  beschneiden die Selbstaendigkeit aller Bereiche.  Die Selbständigkeit
der verschiedenen Bereichen und Clubs verhindert die einseitige
Willensbildung oder Bevormundung und foedert die Zusammenarbeit..

U E B E R S IC H T    Klick auf die Kapitel führt zu den Einzelheiten
Fassung 1.11.04

  Geschaeftsordnung

1 Name Sitz und Geschäftsjahr
2 Zweck des Verbandes
3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
4 Mitgliedschaft
5 Beendigung der Mitgliedschaft
6 Rechte der Miglieder
7 Pflichten der Mitglieder
8 frei
9 Ehrenmitglieder
10 Assoziierte Mitglieder
11 Bezirke, Landesverbaende
12 Organe des DBV
13 Hauptversammlung
14 A.o. HV
15 Präsidium
16 Beirat
17 Sportgericht
18 Schieds- und Disziplinarinstanz
19 Meinungsvielfalt
20 Finanzierung
21 Rechnungsprüfer
22 Ordnungen und Richtlinien
23 Satzungsaenderungen
24 Kostenerstattung
25 Auflösung des DBV
26 Steuerliche Vermögensbildung
27 Inkrafttreten

E n t wu r f
STATUTEN DES DBV  ( VEREINSVERBAND)

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Deutsche Bridge-Verband e.V. (DBV) wurde am 4. Februar 1949 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 5049 eingetragen. Dieser Tag gilt damit als offizieller
Gründungstag des DBV. Der DBV hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Zweck des Verbandes
 Der Deutsche Bridge-Verband (DBV) ist eine Institution von deutschen  Bridge-Vereinen
 (Trägervereinen), die den Bridgesport in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf
gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Sie spielen  Turnierbridge nach den Regeln des
Weltbridgeverbandes . Sie haben einen Teil ihrer Rechte dem DBV übertragen..

Zweck des DBV ist, alle Möglichkeiten  des  Bridgesports in der Bundesrepublik Deutschland
zu ermitteln und zu dokumentieren und den Vereinsmitgliedern zur Verfuegung  zu stelllen.
Er vertritt die Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler und internationaler Ebene,
Er führt  nationale  und internationaler Turniere (Bundesspiele) und anderer geeigneter Wettbewerbe
durch und übernimmt weitere, von der Hauptversammlung in Form einer Geschäftsordnung zu
beschliessende Aufgaben.

 Der DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem DBV zufließen, dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen  aus Mitteln
des DBV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der DBV ist politisch und konfessionell neutral

Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der  DBV ist Gründungdmitglied der European Bridge League,
Mitglied der World Bridge Federation,
und wird geeignete Mitgliedschaften in anderen Organisationen erwerben.
Er strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund und im Nationalen Olympischen Komitee an
 

4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im DBV können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridgevereine (Traegervereine)
sowie Personen oder Gesellschaften erwerben, die den Bridgesport nach den internationalen
Turnierbridge Regeln betreiben, pflegen und  fördern oder dem Bridgesport in sonstiger Weise nahestehen.

5 Beendigung der Mitgliedsschaft
Die Mitgliedschaft wird 1) durch Austritt beendet, die im Laufe des Kalenderjahres erklärt werden muss
und zum Ende des nächsten Kalenderjahres gültig wird, oder
2) durch Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung, oder
3) durch Beendigung der Gesellschaft (die Mitglied ist) oder Tod.

Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des DBV  haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar
aus der  Satzung des DBV ergeben. Mitglieder der Traegervereine können als Einzelperson
dieselben  Leistungen verlangen, ggf. unter Kostenerstattung.
Traegervereine  können ihr Stimmrecht für die HV an  beliebige Einzelpersonen übertragen, z.B. an
den Vorsitzenden eines Landesverbandes.

7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des DBV zu beachten
soweit diese für sie Gültigkeit haben. Sie sollen ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten.
2. Die Mitglieder muessen, bevor sie den Rechtsweg gegen den DBV beschreiten, die
Entscheidung des Vermittlungsausschusses des DBV eingeholt haben.
3. Die Mitgliedsvereine  haben Beiträge zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die
Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn eines Geschäftsjahres als Mitglieder
angehören und die ihnen im Laufe des Geschäftsjahres beitreten.
Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem DBV per 1. Januar jeden Jahres eine aktuelle Mitgliederliste
zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der DBV-Beitrag gezahlt wird.
Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4. Die Mitglieder können bestimmte Leistungen des DBV nur gegen Kostenerstattung in
Anspruch nehmen.
5. Mitglieder, die nicht Bridgevereine sind, zahlen für sich den gleichen Betrag, den ein
Bridgeverein mit 50 Mitgliedern zu zahlen hätte.

8 Pflichten von Personen und assoziierten Vereinen
die vorhergehende Bestimmung entfällt. Siehe auch §4,11

Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Rederecht in den
Hauptversammlungen

10 Assoziierte Mitglieder
Soweit assoziierte Mitglieder vorhanden sind, werden sie durch diese Statuten zu normalen
Mitgliedern im Sinne des § 4 dieser Statuten.

11 Bezirke, Landesverbände
Bezirke, Landesverbände und andere überregionale Organisationen sind Mitglieder
im Sinne des § 4 dieser Statuten.
Der DBV wird es unterlassen, derartige Mitglieder durch Statuten zu verpflichten.
Praktische Vereinbarungen zur Abwicklkung von Turnieren und Veranstaltungen
können jederzeit getroffen werden.

12 Organe des DBV
Organe des DBV sind
1 die  Hauptversammlung,
2 das Präsidium,
3 der Beirat
4 der Vermittlungsausschuss
5 die Rechnungsprüfer
13 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die Mitglieder,
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen.
Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder  ist zulässig.
2. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der
Einschränkung beschließen, wenn dies bis 3 Monate vor der HV öffentlich bekanntgemacht
wurde.
3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, die
in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für
die satzungsgemaess Beiträge an den DBV zu zahlen sind:
    a. jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,
    b. mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden,
    c. Stimmrechtsübertragungen  während der HV sind  schriftlich zulässig.
4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums regelmäßig in den geraden Jahren.
    b. die Wahl der Rechnungsprüfer (vormals Kassenprüfer)                                             .
    c. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    d. die Entlastung des Präsidiums,
    e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g. die Genehmigung des Haushaltsplans
    h. die Festsetzung von Beiträgen
    i. den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder
       Rechten an Grundstücken,
    j. die Änderung der Satzung
    k. die Auflösung des DBV.
5. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten Quartal)
    zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens
    zwei Monate vorher in der Verbandszeitschrift des DBV und auf der Web-Seite,
    die Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in der Verbandszeitschrift
    und auf der Internet-Seite des DBV bekannt gegeben.
7. Die Mitglieder und der Beirat können schriftlich Anträge zur Hauptversammlung stellen
    Die Anträge müssen dem Präsidium so rechtzeititg  zugegangen sein, dass sie auf
    der Internet-Seite veröffentlicht werden können.
8. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums
    geleitet, soweit die HV nichts anderes beschliesst.. Der Versammlungsleiter bestimmt
    den Protokollführer.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
11. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder
    eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen. Personalentscheidungen
    müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitglieder
    und den Beiratsmitgliedern bekanntzugeben und unverzüglich in der Internet-Seite zu
    veröffentlichen. Das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten ist pro Beschluss zu
    protokollieren und im Internet zu veröffentlichen.

14  Außerordentliche Hauptversammlung
Auf Antrag des Präsidiums, des Beirates, eines Viertels der Mitgliedsvereine oder wenn im
Präsidium nur noch  drei oder weniger gewählten Mitglieder tätig sind , ist spätestens zum 3 Monat
nach Antragseingang bzw. im Falle der Reduzierung 1 Monat  eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt
und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift
und Internet-Seite des DBV bekanntgegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen
Hauptversammlun sinngemäß.

15 Prasidium
Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des DBV. #
Es hat  die Aufgabe, die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten
Verbandszweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
in gemeinschaftkicher Verantwortung den Verband zu führen, zu verwalten und
nach außen zu vertreten,
Das Präsidium  stellt mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung auf, in der
die Aufgaben des DBV Funktionsbereichen zugeordnet werden.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und  mehreren Vizepräsidenten.
Ein Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten.

Verpflichtungen im Wert von über € 5.000 im Einzelfall und vertragliche Bindungen, die
über 15 Monate hinausgehen, müssen von drei Präsidiumsmitgliedern beschlossen werden.

Das Präsidium führt vierteljährlich und einen Monat vor der Hauptversammlung
eine Vollsitzung, zu der alle Bereichsleiter und der Beirat einzuladen sind.
 

D e r    P r ä s i d e n t  vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtich und ist gesetzlicher
Vertreter des Vereins.
Im Innenverhältnis handelt der Präsident mit einem Vizepräsidenten gemeinsam. ( Zwei Unterschriften).
Der Präsident leitet das Präsidium und ist in alle Angelegenheiten von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Er ist gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats oberste Instanz bei Streitigkeiten zwischen
Einzelpersonen und dem DBV.
Für Verpflichtungen des DBV im Wert von  unter  Eur. 5.000.-  kann der Präsident
seine  Vertretungsvollmacht auf zwei Personen übertragen.

L e i t u n g   d e r   B e r e i c h e /Funktionsbereiche
Jeder Vizepräsident/in und Bereichsleite leitet eigenverantwortlich einen Funktionsbereich/ Ressorts:
Die Übertragung der Verantwortung  für  mehrere Funktionsbereiche auf
eine Person ist zulässig.

Er/Sie berichtet dem Präsidenten und der Hauptversammlung, koordiniert und unterstützt
die Arbeitskreise und Ausschüsse seines Bereiches. Er kann die Hilfe andere Bereiche in
Anspruch nehmen und ist verpflichtet, andere Bereiche zu unterstützen.
Zun den Aufgaben einer Bereichsleitung gehört es,
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Bereiches  festzulegen, deren Finanzierung
vorzuschlagen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu
überwachen, der Hauptversammlung über die Ausführung  seiner Aufgaben zu berichten.
Die Einrichtung von  Gesprächskreisen für Empfehlungen oder Sachklaerungen und der
Unterhalt einer Web-Seite für den Bereich wird empfohlen.

Ein Bereichleiter kann einzelne Personen zu seiner Unterstützung heranziehen,
vorausgesetzt, dass der Präsident unterrichtet wurde und die Peronalien im Sekretariat
des Präsidiums festgehalten wurden.
Die Aufgabenstellung ist in der Internetseite des DBV zu veröffentlichen, sofern es sich
um nicht nur einmalige kruzfristige Unterstützung handelt.

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aus Gründen der Zweckmässigkeit hier gezeigt
GO Geschäftsordnung  ( die erste Geschäftsordnung wird durch die HV beschlossen)
Die Geschäftsordnung legt die Aufgaben der einzelnen Funktionsbereiche fest. Die genannten
Aufgaben sind im weitesten Sinne zu interpretieren.

Funktionsbereich 1:Spielbetrieb DBV  (Leitung durch einen Vizepräsidenten)
     Veranstaltung nationaler  und internationaler Turniere (Bundesspiele)
         und anderer geeigneter Wettbewerbe, einschl. der Sportgerichtsbarkeit.
      Koordinierung von Bundesligespielen der Tägervereine oder ihrer Mannschaften.

Funktonsbereich 2:   Grundsatzregeln (Leitung durch einen Vizepräsidenten)
    Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen
    Sportbetriebs unter Zustimmung des Beirats,
    Herausgabe einer Turnierordnung für den DBV und als Richtlinie fürdie Trägervereine,
     unter Zustimmung des Beirats.,
Die  Unterstützung der Trägervereine und der regionalen Verbände bei der Durchführung
     ihres Sportbetriebes,
Informationen zu Bietsystemen ( auch anderer Länder) und Laufordungen.
Festlegung eines Aufstiegs/Abstiegssystem für Trägervereine,
Entwicklung von speziellen Systemen für Jugendliche und Lernende.
   Zuarbeit für die TBR der WBF gemeinsam mit dem Bereich Internationales.
  Betreuung von Lizenznehmern in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bereichen

Funktonsbereich 3;  Internationales (Leitung durch einen Vizepräsidenten)
die Vertretung der Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler und
 internationaler Ebene,  in Abstimmung mit den betroffenen Bereichsleitern.
 Hierzu gehören folgende Aufgaben: Anstrengung zur Erreichung von
Steuervorteilen. Ständige Vertretung und Kontakthaltung in WBF und EBL
Versorgung der Trägervereine mit diesbezüglichen Informationen.

Funktonsbereich 4;   Öffentlichkeitsarbeit (Leitung durch einen Vizepräsidenten)
   Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler Basis und die Unterstützung der Trägervereine hierin.
   Die Herausgabe eines Bridgemagazins. Hierzu die Aufstellung von Regeln, die einerseits
   die Unabhängigkeit in Themenwahl und Darstellung sichern, andererseits die Kostendeckung
        ermöglichen.

Funktonsbereich 5;   Ausbildung (Leitung durch einen Bereichsleiter)
    Durchführung von Unterricht für Spieler und  Turnierleiter  und die
        Unterstützung der Trägervereine in dieser Materie.
    Förderungsmassnahmen an Schulen,Universitäten u. anderen Instituten.

Funktonsbereich 6;   Kommunikation (Leitung durch einen Bereichsleiter)
    EDV und Dokumentation
  Bereitstellung  eines Abstimmungsmechanismus über das Internet,  sowie von
             Diskussions-Foren über für alle Themen des Bridgespiels.
  Übernahme der Providerfunktion für DBV, Regionalorganisationen und Trägervereine
   Bereistelluns von Diskussionsforen für die Arbeitskreise bzw. Funktionsbereiche.

Dokumentation sämtlicher Beschlüsse aller Bereiche
Adressennachweis., elektronisch und  in Buchform für DBV Regionalorg. und Trägervereine.
 

Funktonsbereich 7;  Club Punkt System (Leitung durch einen Bereichsleiter)
    Unterhalt und Gestaltung eines Club-Punkt Systems einschl. Nachweis über das Internet.
    in Verbindung mit Rang/Titel System, welches auf Erfolgen in Bridge Spiel basiert.
Funktonsbereich 8;  Verwaltung  (Leitung durch einen Bereichsleiter)
    Geschäftsführung/Verwaltung  mit Geschäftststelle
            Hierzu gehören folgende Aufgaben: Vermögensverwaltung, Geldverkehr, Buchhaltung,
            Bilanierung, Rechnungslegung, die Bereitstellung von Abrechnungs möglichkeiten für
            die Funktionsbereiche.
   Betreuung für juristische Porbleme der Trägervereine
   Durchführung von Arbeiten im Auftrag anderer Funktionsbereiche.

Funktionsbereich 9   Finanzen  (Leitung durch einen Vizepräsidenten)
    Beschaffung von Finanzmittel, die Steuerung der Vermögensverwaltung,
    Beaufsichtigung der Buchhaltung und des Etatwesens;
    Finanzen des DBV kurz-, mittel- und langfristig  planen,
    einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen,
    der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
.

Funktionsbereich 10    Sekretariat des Päsidiums  ( einer Vizepräsidentschaft gleichgestellt)
   Hierzu gehören folgende Aufgaben: Verwaltung vertraulicher Vorgänge, insb.Personalvorgänge.
    Betreuung der Beiratsmitglieder
    Die Führung einer öffentlich zugänglichen Namensliste aller im
                Bereich des  DBV tätigen Personen mit Adressen Nachweis.
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Ende Geschäftsordnung
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16  Beirat
Der Beirat  beraet die Präsidiumsmitglieder und Bereichsleiter,
Abgabe von Empfehlungen im Konfliktfall zwischern Einzelpersonen und dem DBV.

Mitglieder des Beirats werden durch die HV gewählt.
Landesverbande/ Regionalverbände entsenden einen Vertreter, der den gewählten perönlichen
Beiräten gleichgestellt ist.
 Beiräte koennen die Dienstleister nutzen, haben eine eigene EmaiListe und E-Abstimmungs-Verfahren.
 Der Beirat wählt einen Sprecher. Dieser Ist zu Vollsitzungen des Päsidiums hinzuzuziehen.
Der Beirat kann sich eine Gesschäftsordnung geben.
Die Beiräte vertreten in der hauptversammlung Ihren Bereich mit einer Stimme. Sie können
Stimmrechte der Trägervereine wahrnehmen, wenn sie die erforderlichen ordentlichen
Vollmachten vorweisen. Vollmachten dürfen nur auf Zeit erteilt werden.

17 Sportgericht
Das Sportgericht ist eine Instanz des Funktionsbereiches: Spielbetrieb des DBV.
Die Trägervereine können diese Instanz auf Antrag und gegen Vergütung in Anspruch nehmen.
Die bisherige Regelung ist in diesem Sinne zu überholen. Hierbei arbeiten der Leiter des
Funktionsbereiches Spielbetrieb des DBV und des Bereiches Grundsatzregeln zusammen.
Grundsätzlich ist eine finale Entscheidung des jeweiligen Turnierleiters ( bzw. der in der
Auschreibung eines Turniers festgelegten Instanz) zu stärken. Die Möglichkeit, durch
Regelakrobatik Turniere zu gewinnen, ist einzuschränken.

18  Schieds-und Disziplinarinstanz
Der Präsident des DBV  ist gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats oberste Instanz
bei Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen und dem DBV.
Einzelpersonen sollen diese Instanz in  Anspruch nehmen, bevor sie den öffentlichen
Rechtsweg beschreiten.
Anmerkung:
Da nach den neuen Statuten keine „Befehle“ von oben nach unten mehr erfolgen können,
verringert sich das Konfliktpotential erheblich. Die bisherige überzogene Regelung kann
daher entfallen. Wer sich als Einzelperson trotzdem benachteiligt fühlt kann sich an
den Präsidenten weden und /oder vorher eine Empfehlung des Beirats anfordern.

Anmerkung die alten §19 und 20 entfallen, ihr Inhalt ist in §15, Präsidium aufgegangen

19 Meinungsvielfalt
Organe und Mitarbeiter des DBV sind verpflichtet, die Meinungsvielfalt in Methoden,
Systemen und Darstellungen zu erhalten. Die Freiheit der Lehre muss erhalten bleiben.
 

20  Finanzierung
Die Kosten der Bereiche werden auf die Trägervereine nach Mitgliederschlüssel umgelegt.
Die Bereiche können besondere Dienstleistungen denjenigen weiterbelasten, die diese in
Anspruch nehmen.
Die Bereiche können Finanzmittel für Ihren jeweiligen Bereich beschaffen und für den
Bereich reservieren. Dies muss im Rahmen der Buchhaltung des DBV geschehen.

Einzelpersonen  können Dienstleistungen des DBV gegen Entgeld in Anspruch nehmen
und verlangen, soweit sie Mitglied eines Trägervereins sind.
Entgelte  müssen für Vereinsmitglieder so niedrig wie möglich gehalten werden.
Dabei ist von Zeitbelastung/ Entgelt auszugehen.

21Rechnungsprüfer (vorm.Kassenprüfer)
Die Rechnungslegung des DBV ist mindestens einmal im Jahr von zwei  Rechnunsprüfern zu prüfen.
Sie bestimmen den Prüfungstermin selbständig.
Insbesondere ist zu prüfen,
1. ob die Buchführung des DBV ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
3. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich, und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung,
über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Prüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen weder dem  DBV angehören noch Regional/Landesverbandsvorsitzende sein.
Die Prüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Beirat bis zur nächsten
Hauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer. Danach wird ein Kassenprüfer bis zum nächsten
geraden Jahr gewählt.
Die HV kann beschliessen, die Prüfung einem externen Unternehmen zu übertragen.

22 Ordnungen und Richtlinien
Das Präsidium kann Ordnungen und Richtlinien zur zweckmässigen Durchführung der
Aufgaben des DBV erlassen.
 

23 Satzungsänderungen
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen
beschließen. Für die Änderung des § 25 ist die dort angegebene Stimmenmehrheit erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen
nur vorbehaltlich getroffen werden, bis das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
 

24 Kostenerstattung
Mitglieder des Präsidiums und Leiter von Funktionsbereichen sowie andere Organmitglieder
haben Anspruch auf Kostenerstattung, die in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind.
Pauschale Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
Über die Höhe entscheidet eine allgemeine Richtlinie, die vom Präsidium unter
Zustimmung des Beirats festgelegt wird.

25 Auflösung des DBV
Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 Stimmen die Auflösung des DBV
beschliessen.

26 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des DBV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des DBV unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des DBV erhalten soll und für welchen
Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden,
nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

27 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am ...Datum... von der Hauptversammlung beschlossen und ersetzt die
alte Fassung vom 26.Okt.1991
 
 
 

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letzte Fassung vom 1.11.04



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