|
home |
Zur Durcharbeitung wird Druck empfohlen.
Statuten sollten so kurz wie möglich sein
und keine Details enthalten, die sich schnell
wieder ändern können. Die eigentliche
Aufgabenverteilung wird in den neuen Statuten
in einer Geschäftsordnung festgelegt.
Alle Vereinsstatuten folgen bestimmten Grundvorstellungen.
Diese sind in diesem Fall:
Der DBV ist eine
Einrichtung/Institution der deutschen Bridgeclubs
(Traegervereine), die
Tunierbridge nach den Regeln des
Weltbridgeverbandes
spielen. Sie haben bestimmte Aufgaben und
einen Teil ihrer Rechte
dem DBV uebertragen.
Der neue DBV ist damit D i e n s t l e i s t e r
und ue:bernimmt Aufgaben, die man als
Bridgeverein billiger und besser von anderen machen laesst. Gleichzeitig
ist der DVB derjenige
S p i e l v e r e i n, der die nationalen Meisterschaften durchführt
und die Bundesliga betreut.
Damit haben wir innerhalb Deutschlands örtliche
Clubs, überregionale Clubs,
den nationalen Club DBV und viele F u n k t i o n s b e r e i c
h e im DBV, die
allen Clubs zuarbeiten. Somit kann Doppelarbeit vermieden werden.
Die örtlichen und
überregionalen Clubs können die empfohlenen Regelungen
des DBV an ihre
Wünsche anpassen.
Der Grundgedanke für die Neuregelung ist, die Selbstaendigkeit
der Clubs, aber
auch der Funktionsbereiche zu erhalten. Lediglich die TBR
(Turnier-Bridge-Regeln
des WBF) beschneiden die Selbstaendigkeit aller Bereiche.
Die Selbständigkeit
der verschiedenen Bereichen und Clubs verhindert die einseitige
Willensbildung oder Bevormundung und foedert die Zusammenarbeit..
U E B E R S IC H T Klick auf die
Kapitel führt zu den Einzelheiten
Fassung 1.11.04
1 Name Sitz und Geschäftsjahr
2 Zweck des Verbandes
3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
4 Mitgliedschaft
5 Beendigung der Mitgliedschaft
6 Rechte der Miglieder
7 Pflichten der Mitglieder
8 frei
9 Ehrenmitglieder
10 Assoziierte Mitglieder
11 Bezirke, Landesverbaende
12 Organe des DBV
13 Hauptversammlung
14 A.o. HV
15 Präsidium
16 Beirat
17 Sportgericht
18 Schieds- und Disziplinarinstanz
19 Meinungsvielfalt
20 Finanzierung
21 Rechnungsprüfer
22 Ordnungen und Richtlinien
23 Satzungsaenderungen
24 Kostenerstattung
25 Auflösung des DBV
26 Steuerliche Vermögensbildung
27 Inkrafttreten
E n t wu r f
STATUTEN DES DBV ( VEREINSVERBAND)
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Deutsche Bridge-Verband e.V. (DBV) wurde am 4. Februar 1949 in
das Vereinsregister des
Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 5049 eingetragen. Dieser Tag
gilt damit als offizieller
Gründungstag des DBV. Der DBV hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
2 Zweck des Verbandes
Der Deutsche Bridge-Verband (DBV) ist eine Institution von deutschen
Bridge-Vereinen
(Trägervereinen), die den Bridgesport in den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland auf
gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Sie spielen
Turnierbridge nach den Regeln des
Weltbridgeverbandes . Sie haben einen Teil ihrer Rechte dem DBV übertragen..
Zweck des DBV ist, alle Möglichkeiten des Bridgesports
in der Bundesrepublik Deutschland
zu ermitteln und zu dokumentieren und den Vereinsmitgliedern zur Verfuegung
zu stelllen.
Er vertritt die Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler
und internationaler Ebene,
Er führt nationale und internationaler Turniere (Bundesspiele)
und anderer geeigneter Wettbewerbe
durch und übernimmt weitere, von der Hauptversammlung in Form
einer Geschäftsordnung zu
beschliessende Aufgaben.
Der DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem DBV zufließen,
dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine
erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln
des DBV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der DBV ist politisch und konfessionell neutral
3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der DBV ist Gründungdmitglied der European Bridge League,
Mitglied der World Bridge Federation,
und wird geeignete Mitgliedschaften in anderen Organisationen erwerben.
Er strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Sportbund und im Nationalen
Olympischen Komitee an
4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im DBV können rechtsfähige und nicht rechtsfähige
Bridgevereine (Traegervereine)
sowie Personen oder Gesellschaften erwerben, die den Bridgesport nach
den internationalen
Turnierbridge Regeln betreiben, pflegen und fördern oder
dem Bridgesport in sonstiger Weise nahestehen.
5 Beendigung der Mitgliedsschaft
Die Mitgliedschaft wird 1) durch Austritt beendet, die im Laufe des
Kalenderjahres erklärt werden muss
und zum Ende des nächsten Kalenderjahres gültig wird, oder
2) durch Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung, oder
3) durch Beendigung der Gesellschaft (die Mitglied ist) oder Tod.
6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des DBV haben Anspruch auf alle Leistungen, die
sich mittelbar und unmittelbar
aus der Satzung des DBV ergeben. Mitglieder der Traegervereine
können als Einzelperson
dieselben Leistungen verlangen, ggf. unter Kostenerstattung.
Traegervereine können ihr Stimmrecht für die HV an
beliebige Einzelpersonen übertragen, z.B. an
den Vorsitzenden eines Landesverbandes.
7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse
des DBV zu beachten
soweit diese für sie Gültigkeit haben. Sie sollen ihre Mitglieder
entsprechend zu unterrichten.
2. Die Mitglieder muessen, bevor sie den Rechtsweg gegen den DBV beschreiten,
die
Entscheidung des Vermittlungsausschusses des DBV eingeholt haben.
3. Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen. Bemessungsgrundlage
für die Beiträge ist die
Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn eines Geschäftsjahres
als Mitglieder
angehören und die ihnen im Laufe des Geschäftsjahres beitreten.
Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist
der Beitrag nur einmal zu entrichten.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem DBV per 1. Januar jeden
Jahres eine aktuelle Mitgliederliste
zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der
DBV-Beitrag gezahlt wird.
Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt
die Hauptversammlung.
4. Die Mitglieder können bestimmte Leistungen des DBV nur gegen
Kostenerstattung in
Anspruch nehmen.
5. Mitglieder, die nicht Bridgevereine sind, zahlen für sich den
gleichen Betrag, den ein
Bridgeverein mit 50 Mitgliedern zu zahlen hätte.
8 Pflichten von Personen und assoziierten Vereinen
die vorhergehende Bestimmung entfällt. Siehe auch §4,11
9 Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich
um den Bridgesport besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
Rederecht in den
Hauptversammlungen
10 Assoziierte Mitglieder
Soweit assoziierte Mitglieder vorhanden sind, werden sie durch diese
Statuten zu normalen
Mitgliedern im Sinne des § 4 dieser Statuten.
11 Bezirke, Landesverbände
Bezirke, Landesverbände und andere überregionale Organisationen
sind Mitglieder
im Sinne des § 4 dieser Statuten.
Der DBV wird es unterlassen, derartige Mitglieder durch Statuten zu
verpflichten.
Praktische Vereinbarungen zur Abwicklkung von Turnieren und Veranstaltungen
können jederzeit getroffen werden.
12 Organe des DBV
Organe des DBV sind
1 die Hauptversammlung,
2 das Präsidium,
3 der Beirat
4 der Vermittlungsausschuss
5 die Rechnungsprüfer
13 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der
die Mitglieder,
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen.
Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder ist
zulässig.
2. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung
der Teilnahme mit der
Einschränkung beschließen, wenn dies bis 3 Monate vor der
HV öffentlich bekanntgemacht
wurde.
3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl
der Personen, die
in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
Mitglieder sind und für
die satzungsgemaess Beiträge an den DBV zu zahlen sind:
a. jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene
50 Mitglieder eine Stimme,
b. mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann
nur einheitlich abgestimmt werden,
c. Stimmrechtsübertragungen während
der HV sind schriftlich zulässig.
4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums regelmäßig
in den geraden Jahren.
b. die Wahl der Rechnungsprüfer (vormals Kassenprüfer)
.
c. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d. die Entlastung des Präsidiums,
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. die Genehmigung des Haushaltsplans
h. die Festsetzung von Beiträgen
i. den Erwerb, die Veräußerung, Belastung
und Verwendung von Grundstücken oder
Rechten an Grundstücken,
j. die Änderung der Satzung
k. die Auflösung des DBV.
5. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
(im ersten Quartal)
zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt
und mindestens
zwei Monate vorher in der Verbandszeitschrift des
DBV und auf der Web-Seite,
die Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in
der Verbandszeitschrift
und auf der Internet-Seite des DBV bekannt gegeben.
7. Die Mitglieder und der Beirat können schriftlich Anträge
zur Hauptversammlung stellen
Die Anträge müssen dem Präsidium
so rechtzeititg zugegangen sein, dass sie auf
der Internet-Seite veröffentlicht werden können.
8. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen
Mitglied des Präsidiums
geleitet, soweit die HV nichts anderes beschliesst..
Der Versammlungsleiter bestimmt
den Protokollführer.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
beschlussfähig.
11. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen,
sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Auf Antrag des Präsidiums oder
eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim
abzustimmen. Personalentscheidungen
müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitglieder
und den Beiratsmitgliedern bekanntzugeben und unverzüglich
in der Internet-Seite zu
veröffentlichen. Das Abstimmungsverhalten der
Stimmberechtigten ist pro Beschluss zu
protokollieren und im Internet zu veröffentlichen.
14 Außerordentliche Hauptversammlung
Auf Antrag des Präsidiums, des Beirates, eines Viertels der Mitgliedsvereine
oder wenn im
Präsidium nur noch drei oder weniger gewählten Mitglieder
tätig sind , ist spätestens zum 3 Monat
nach Antragseingang bzw. im Falle der Reduzierung 1 Monat eine
außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium
festgesetzt
und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung in
der Verbandszeitschrift
und Internet-Seite des DBV bekanntgegeben. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der ordentlichen
Hauptversammlun sinngemäß.
15 Prasidium
Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des DBV.
#
Es hat die Aufgabe, die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung
festgelegten
Verbandszweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung
auszuführen,
in gemeinschaftkicher Verantwortung den Verband zu führen, zu
verwalten und
nach außen zu vertreten,
Das Präsidium stellt mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung
auf, in der
die Aufgaben des DBV Funktionsbereichen zugeordnet werden.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mehreren
Vizepräsidenten.
Ein Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten.
Verpflichtungen im Wert von über € 5.000 im Einzelfall und
vertragliche Bindungen, die
über 15 Monate hinausgehen, müssen von drei Präsidiumsmitgliedern
beschlossen werden.
Das Präsidium führt vierteljährlich und einen Monat vor
der Hauptversammlung
eine Vollsitzung, zu der alle Bereichsleiter und der Beirat einzuladen
sind.
D e r P r ä s i d e n t vertritt den Verein
gerichtlich und aussergerichtich und ist gesetzlicher
Vertreter des Vereins.
Im Innenverhältnis handelt der Präsident mit einem Vizepräsidenten
gemeinsam. ( Zwei Unterschriften).
Der Präsident leitet das Präsidium und ist in alle Angelegenheiten
von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Er ist gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats oberste Instanz bei Streitigkeiten
zwischen
Einzelpersonen und dem DBV.
Für Verpflichtungen des DBV im Wert von unter Eur.
5.000.- kann der Präsident
seine Vertretungsvollmacht auf zwei Personen übertragen.
L e i t u n g d e r B e r e i c h e /Funktionsbereiche
Jeder Vizepräsident/in und Bereichsleite leitet eigenverantwortlich
einen Funktionsbereich/ Ressorts:
Die Übertragung der Verantwortung für mehrere
Funktionsbereiche auf
eine Person ist zulässig.
Er/Sie berichtet dem Präsidenten und der Hauptversammlung, koordiniert
und unterstützt
die Arbeitskreise und Ausschüsse seines Bereiches. Er kann die
Hilfe andere Bereiche in
Anspruch nehmen und ist verpflichtet, andere Bereiche zu unterstützen.
Zun den Aufgaben einer Bereichsleitung gehört es,
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Bereiches festzulegen,
deren Finanzierung
vorzuschlagen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine
Realisierung zu
überwachen, der Hauptversammlung über die Ausführung
seiner Aufgaben zu berichten.
Die Einrichtung von Gesprächskreisen für Empfehlungen
oder Sachklaerungen und der
Unterhalt einer Web-Seite für den Bereich wird empfohlen.
Ein Bereichleiter kann einzelne Personen zu seiner Unterstützung
heranziehen,
vorausgesetzt, dass der Präsident unterrichtet wurde und die Peronalien
im Sekretariat
des Präsidiums festgehalten wurden.
Die Aufgabenstellung ist in der Internetseite des DBV zu veröffentlichen,
sofern es sich
um nicht nur einmalige kruzfristige Unterstützung handelt.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
aus Gründen der Zweckmässigkeit
hier gezeigt
GO Geschäftsordnung ( die erste
Geschäftsordnung wird durch die HV beschlossen)
Die Geschäftsordnung legt die Aufgaben der einzelnen Funktionsbereiche
fest. Die genannten
Aufgaben sind im weitesten Sinne zu interpretieren.
Funktionsbereich 1:Spielbetrieb DBV
(Leitung durch einen Vizepräsidenten)
Veranstaltung nationaler und internationaler
Turniere (Bundesspiele)
und anderer geeigneter
Wettbewerbe, einschl. der Sportgerichtsbarkeit.
Koordinierung von Bundesligespielen
der Tägervereine oder ihrer Mannschaften.
Funktonsbereich 2: Grundsatzregeln
(Leitung durch einen Vizepräsidenten)
Organisation und Reglementierung des nationalen
und internationalen
Sportbetriebs unter Zustimmung des Beirats,
Herausgabe einer Turnierordnung für den DBV
und als Richtlinie fürdie Trägervereine,
unter Zustimmung des Beirats.,
Die Unterstützung der Trägervereine und der regionalen
Verbände bei der Durchführung
ihres Sportbetriebes,
Informationen zu Bietsystemen ( auch anderer Länder) und Laufordungen.
Festlegung eines Aufstiegs/Abstiegssystem für Trägervereine,
Entwicklung von speziellen Systemen für Jugendliche und Lernende.
Zuarbeit für die TBR der WBF gemeinsam mit dem Bereich
Internationales.
Betreuung von Lizenznehmern in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Bereichen
Funktonsbereich 3; Internationales
(Leitung durch einen Vizepräsidenten)
die Vertretung der Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler
und
internationaler Ebene, in Abstimmung mit den betroffenen
Bereichsleitern.
Hierzu gehören folgende Aufgaben: Anstrengung zur Erreichung
von
Steuervorteilen. Ständige Vertretung und Kontakthaltung in WBF
und EBL
Versorgung der Trägervereine mit diesbezüglichen Informationen.
Funktonsbereich 4; Öffentlichkeitsarbeit
(Leitung
durch einen Vizepräsidenten)
Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler Basis und die
Unterstützung der Trägervereine hierin.
Die Herausgabe eines Bridgemagazins. Hierzu die Aufstellung
von Regeln, die einerseits
die Unabhängigkeit in Themenwahl und Darstellung
sichern, andererseits die Kostendeckung
ermöglichen.
Funktonsbereich 5; Ausbildung (Leitung
durch einen Bereichsleiter)
Durchführung von Unterricht für Spieler
und Turnierleiter und die
Unterstützung der Trägervereine
in dieser Materie.
Förderungsmassnahmen an Schulen,Universitäten
u. anderen Instituten.
Funktonsbereich 6; Kommunikation
(Leitung
durch einen Bereichsleiter)
EDV und Dokumentation
Bereitstellung eines Abstimmungsmechanismus über
das Internet, sowie von
Diskussions-Foren über für alle Themen des Bridgespiels.
Übernahme der Providerfunktion für DBV, Regionalorganisationen
und Trägervereine
Bereistelluns von Diskussionsforen für die Arbeitskreise
bzw. Funktionsbereiche.
Dokumentation sämtlicher Beschlüsse aller Bereiche
Adressennachweis., elektronisch und in Buchform für DBV
Regionalorg. und Trägervereine.
Funktonsbereich 7; Club Punkt System
(Leitung durch einen Bereichsleiter)
Unterhalt und Gestaltung eines Club-Punkt Systems
einschl. Nachweis über das Internet.
in Verbindung mit Rang/Titel System, welches auf
Erfolgen in Bridge Spiel basiert.
Funktonsbereich 8; Verwaltung
(Leitung durch einen Bereichsleiter)
Geschäftsführung/Verwaltung mit
Geschäftststelle
Hierzu gehören folgende Aufgaben: Vermögensverwaltung, Geldverkehr,
Buchhaltung,
Bilanierung, Rechnungslegung, die Bereitstellung von Abrechnungs möglichkeiten
für
die Funktionsbereiche.
Betreuung für juristische Porbleme der Trägervereine
Durchführung von Arbeiten im Auftrag anderer Funktionsbereiche.
Funktionsbereich 9 Finanzen
(Leitung durch einen Vizepräsidenten)
Beschaffung von Finanzmittel, die Steuerung der
Vermögensverwaltung,
Beaufsichtigung der Buchhaltung und des Etatwesens;
Finanzen des DBV kurz-, mittel- und langfristig
planen,
einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen,
der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
.
Funktionsbereich 10 Sekretariat
des Päsidiums ( einer Vizepräsidentschaft gleichgestellt)
Hierzu gehören folgende Aufgaben: Verwaltung vertraulicher
Vorgänge, insb.Personalvorgänge.
Betreuung der Beiratsmitglieder
Die Führung einer öffentlich zugänglichen
Namensliste aller im
Bereich des DBV tätigen Personen mit Adressen Nachweis.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Ende Geschäftsordnung
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
16 Beirat
Der Beirat beraet die Präsidiumsmitglieder und Bereichsleiter,
Abgabe von Empfehlungen im Konfliktfall zwischern Einzelpersonen und
dem DBV.
Mitglieder des Beirats werden durch die HV gewählt.
Landesverbande/ Regionalverbände entsenden einen Vertreter, der
den gewählten perönlichen
Beiräten gleichgestellt ist.
Beiräte koennen die Dienstleister nutzen, haben eine eigene
EmaiListe und E-Abstimmungs-Verfahren.
Der Beirat wählt einen Sprecher. Dieser Ist zu Vollsitzungen
des Päsidiums hinzuzuziehen.
Der Beirat kann sich eine Gesschäftsordnung geben.
Die Beiräte vertreten in der hauptversammlung Ihren Bereich mit
einer Stimme. Sie können
Stimmrechte der Trägervereine wahrnehmen, wenn sie die erforderlichen
ordentlichen
Vollmachten vorweisen. Vollmachten dürfen nur auf Zeit erteilt
werden.
17 Sportgericht
Das Sportgericht ist eine Instanz des Funktionsbereiches: Spielbetrieb
des DBV.
Die Trägervereine können diese Instanz auf Antrag und gegen
Vergütung in Anspruch nehmen.
Die bisherige Regelung ist in diesem Sinne zu überholen. Hierbei
arbeiten der Leiter des
Funktionsbereiches Spielbetrieb des DBV und des Bereiches Grundsatzregeln
zusammen.
Grundsätzlich ist eine finale Entscheidung des jeweiligen Turnierleiters
( bzw. der in der
Auschreibung eines Turniers festgelegten Instanz) zu stärken.
Die Möglichkeit, durch
Regelakrobatik Turniere zu gewinnen, ist einzuschränken.
18 Schieds-und Disziplinarinstanz
Der Präsident des DBV ist gemeinsam mit dem Sprecher des
Beirats oberste Instanz
bei Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen und dem DBV.
Einzelpersonen sollen diese Instanz in Anspruch nehmen, bevor
sie den öffentlichen
Rechtsweg beschreiten.
Anmerkung:
Da nach den neuen Statuten keine „Befehle“ von
oben nach unten mehr erfolgen können,
verringert sich das Konfliktpotential erheblich.
Die bisherige überzogene Regelung kann
daher entfallen. Wer sich als Einzelperson trotzdem
benachteiligt fühlt kann sich an
den Präsidenten weden und /oder vorher eine
Empfehlung des Beirats anfordern.
Anmerkung die alten §19 und 20 entfallen, ihr Inhalt ist in §15, Präsidium aufgegangen
19 Meinungsvielfalt
Organe und Mitarbeiter des DBV sind verpflichtet, die Meinungsvielfalt
in Methoden,
Systemen und Darstellungen zu erhalten. Die Freiheit der Lehre muss
erhalten bleiben.
20 Finanzierung
Die Kosten der Bereiche werden auf die Trägervereine nach Mitgliederschlüssel
umgelegt.
Die Bereiche können besondere Dienstleistungen denjenigen weiterbelasten,
die diese in
Anspruch nehmen.
Die Bereiche können Finanzmittel für Ihren jeweiligen Bereich
beschaffen und für den
Bereich reservieren. Dies muss im Rahmen der Buchhaltung des DBV geschehen.
Einzelpersonen können Dienstleistungen des DBV gegen Entgeld
in Anspruch nehmen
und verlangen, soweit sie Mitglied eines Trägervereins sind.
Entgelte müssen für Vereinsmitglieder so niedrig wie
möglich gehalten werden.
Dabei ist von Zeitbelastung/ Entgelt auszugehen.
21Rechnungsprüfer (vorm.Kassenprüfer)
Die Rechnungslegung des DBV ist mindestens einmal im Jahr von zwei
Rechnunsprüfern zu prüfen.
Sie bestimmen den Prüfungstermin selbständig.
Insbesondere ist zu prüfen,
1. ob die Buchführung des DBV ordnungsgemäß im Sinne
der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans
halten,
3. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung
und ausschließlich für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich, und
die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung,
über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Prüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen weder dem DBV angehören noch Regional/Landesverbandsvorsitzende
sein.
Die Prüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Beirat bis
zur nächsten
Hauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer. Danach wird ein Kassenprüfer
bis zum nächsten
geraden Jahr gewählt.
Die HV kann beschliessen, die Prüfung einem externen Unternehmen
zu übertragen.
22 Ordnungen und Richtlinien
Das Präsidium kann Ordnungen und Richtlinien zur zweckmässigen
Durchführung der
Aufgaben des DBV erlassen.
23 Satzungsänderungen
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen
beschließen. Für die Änderung des § 25 ist die
dort angegebene Stimmenmehrheit erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche
Auswirkungen haben könnten, dürfen
nur vorbehaltlich getroffen werden, bis das zuständige Finanzamt
die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
24 Kostenerstattung
Mitglieder des Präsidiums und Leiter von Funktionsbereichen sowie
andere Organmitglieder
haben Anspruch auf Kostenerstattung, die in Ausübung ihrer Funktion
entstanden sind.
Pauschale Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
Über die Höhe entscheidet eine allgemeine Richtlinie, die
vom Präsidium unter
Zustimmung des Beirats festgelegt wird.
25 Auflösung des DBV
Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 Stimmen die Auflösung
des DBV
beschliessen.
26 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des DBV oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das
Vermögen des DBV unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des DBV
erhalten soll und für welchen
Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung
dürfen erst ausgeführt werden,
nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
27 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am ...Datum... von der Hauptversammlung beschlossen
und ersetzt die
alte Fassung vom 26.Okt.1991
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Verantwortlich für den Inhalt : Paul Hauff, 61231 Bad Nauheim,
Benekestr.5 Email HauffHJ@aol.com
www.bridgeassistant.com
letzte Fassung vom 1.11.04